Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Sichere Stelle für Hinweise von Beschäftigten der EKvW
In Einklang mit den Regularien des Hinweisgeberschutzgesetzes hat sich der Ev. Kirchenkreis Bielefeld der Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) angeschlossen. Diese nimmt Meldungen von hinweisgebenden Personen entgegen, prüft sie und informiert dem Gesetz gemäß über den Fortgang des Prozesses. Diese Meldungen können auch anonym abgegeben werden.
Zu einer positiven und offenen Gemeinschaft gehört die Einhaltung gesetzlicher, gesellschaftlicher und unternehmensinterner Regeln.
Meldungen zu Verstößen gegen gesetzliche und organisationsinterne Regeln werden aufgenommen und weitergeleitet.
Genaue Informationen zu möglichen Schwerpunkten einer Meldung erhalten Sie während des Meldeprozesses.
Der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes wird in § 2 Hinweisgeberschutzgesetz geregelt. Danach wird der/die Hinweisgeber*in vom Schutz des Gesetzes erfasst, wenn die dort aufgeführten Verstöße gemeldet werden.
Der sachliche Anwendungsbereich umfasst alle Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft. Es werden sowohl Verstöße, die strafbewehrt sind, als auch solche, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, erfasst.
Darunter fallen u. a. insbesondere folgende Regelungen und Vorgaben:
- zur Bekämpfung der Geldwäsche,
- zur Produktsicherheit,
- zur Beförderung gefährlicher Güter,
- zum Umweltschutz, Strahlenschutz,
- zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,
- des Verbraucherschutzes,
- des Datenschutzes,
- der Sicherheit in der Informationstechnik,
- des Vergaberechts,
- zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften,
- zur Bekämpfung von Verstößen gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen.