Ansprüche bei der gesetzlichen Unfallversicherung (VBG)
Wer als ehrenamtlich oder beruflich tätige Person in der Kirche sexualisierte Gewalt erlebt hat, kann unter Umständen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Zuständig ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Auf diese Möglichkeit möchten wir aufmerksam machen – ob und wann diese Möglichkeit genutzt wird, können betroffene Personen selbst entscheiden.
Wer sich melden kann
Betroffene können sich selbst an die VBG wenden, hierzu ist eine personenbezogene Meldung nötig. Die Mitarbeitenden der VBG sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Versichert sind nicht nur Beschäftigte, sondern ausdrücklich auch ehrenamtlich Tätige, etwa in der Gemeinde-, Jugend- oder Chorarbeit. Als Versicherungsfall kommen Taten in Betracht, die im Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit stehen. Das gilt auch dann, wenn die Tat viele Jahre oder Jahrzehnte zurückliegt; melden kann man sich jederzeit. Ob im Einzelfall Versicherungsschutz besteht, prüft die VBG. Ausführliche und belastbare Informationen sind hier zu finden.
Welche Leistungen es gibt
Zu den Leistungen der VBG gehören die Behandlung seelischer Folgen, Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation und – wenn die Folgen die Erwerbsfähigkeit dauerhaft mindern – eine Verletztenrente. Was im Einzelfall benötigt und gewährt wird, stellt die VBG fest.
So erreichen Sie die VBG
– Versicherungsfall online melden: Online-Meldung der VBG
– Telefon der VBG: 040 5146-3025
– Alle Informationen der VBG: Informationen für Betroffene (vbg.de)
Sie möchten zuerst mit uns sprechen?
Wenden Sie sich gerne unsere Ansprechpartner, die Kontaktdaten und Zuständigkeiten finden Sie hier. Auf Wunsch unterstützen wir Sie auch bei der Meldung. Es ist uns ein Anliegen, dass betroffene Personen Unterstützung erhalten.
